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Allgemeine Einkaufs-Geschäftsbedingungen

Stand 10.2020

Geltung

Diese Allgemeine Einkaufs-Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklungen durch die Metalltechnik Janssen GmbH mit Sitz in Nordenham Neptunstraße 4a als Auftraggeber MTJ und bei den Lieferanten und Kunden als L/K Die Allgemeine Einkaufs-Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen der L/K erkennt MTJ nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bei allen künftigen Geschäften gelten diese Einkaufs-Geschäftsbedingungen auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden ist. Diese Einkaufs-Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich- rechtlichen Sondervermögen. Alle Vereinbarungen, die zwischen MTJ und der L/K zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen sind nicht verbindlich. Dieses gilt auch für Änderungen des erteilten Auftrages.

Angebot / Auftragsbestätigung

Der Lieferant hat, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzuerkennen. Nach Ablauf dieser Frist ist MTJ berechtigt, die Bestellung zu wiederrufen, ohne das dem Lieferant daraus Schadensersatzansprüche erwachsen. Dem Kunden gegenüber liegen unsere Angebote hier festgelegten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Angebote und Bestellungsannahmen sind freibleibend für Preis und Lieferung. Offensichtliche Angebotsfehler können von uns vor Auftragsannahme berichtigt werden. Verträge mit uns kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Bei fehlender schriftliche Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Mit Auftragserteilung versichert der Kunde unter Übernahme der Haftung, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellung keine Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Forderungen Dritter frei.

Preise

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis des Lieferanten ist ein Festpreis. Der Preis gilt frei Empfangsstelle bei MTJ abgeladen. Die Kosten für Transport, Versicherung und Verpackung sind im Preis enthalten. Der Preis schließt die Verpackung der Ware ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Ist die Abrechnung von Leistungen nach Stundenlohn vereinbart, werden MTJ die erbrachten und auftraggeberseitig bestätigten tatsächlichen Arbeitsstunden nach Abzug von Pausen vergütet. Dem Kunden ist unser Preis bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Der Kunde kann den Kaufpreis leisten, wir behalten uns vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich innerhalb einer frist von 14 Tage mit 2% Skonto oder 30 Tage netto Kasse zu Zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Lieferzeiten

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend, es sei denn der Lieferant binnen fünf Werktagen eingehend bei MTJ schriftlich widerspricht. Die Lieferzeit wird ab dem Datum der Bestellung berechnet. Der Lieferant ist verpflichtet, MTJ unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten , aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Gleichzeitlich hat der Lieferant geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Erfüllungsort für Lieferungen ist die Vereinbarung im Auftragsschreiben genannte Empfangsstelle. Für unsere Lieferungen für unsere Kunden gelten alle Vorbehalte, die sich aus unvorhergesehenen Hindernissen sowohl im eigenen Betrieb als auch denen der Zulieferer sowie aus höherer Gewalt ergeben können. Darunter fallen alle unvorhergesehenen Ereignisse wie zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe usw...In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferungen hinauszuschieben, ohne das der Kunde hieraus Schadenersatzverlangen kann. Werden Liegerungen nicht fristgerecht abgenommen, so sind wir MTJ berechtigt, die Lieferung sofort zu berechnen und entstehende Mehrkosten ( zum Beispiel durch Einlagerung ) zu berechnen.

Lieferung

Teillieferung unserer Lieferanten sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch MTJ zulässig. Im Falle des Lieferverzuges, hat der Lieferant an MTJ pauschalierten Verzugsschadenersatz in Höhe von 1% des Lieferwertes pro angefangene Woche, jedoch nicht mehr als 10% zu zahlen.

Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit unseren Kunden behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht vom Vertag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen. Die Gefahr des Transportrisiko geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer über. Soweit wir die Ware nicht selbst ausliefern, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur über. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von MTJ seine Forderungen teilweise oder vollständig an Dritte abzutreten. Das Abtretungsverbot gilt nicht für Vorausabtretungen aufgrund verlängerte Eigentumsvorbehalts.

Gewährleistungen

Der Lieferant gewährleistet die Mangelfreiheit und Vollständigkeit der bestellten Waren und Leistungen und deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik Sowie sich aus nachfolgenden Regeln nicht anders ergibt, richtet sich die Gewährleistungsverpflichtung der Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere hat der Lieferant / MTJ die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sofern MTJ nach den gesetzlichen Vorschriften zur Untersuchung der Ware und zur Rüge von Mängeln verpflichtet ist , hat er die Ware, innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, zu rügen. Bei rechtmäßiger Beanstandung von gelieferten Waren ist MTJ berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl, Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ist Gefahr in Verzug oder besteht eine besondere Eilbedürftigkeit, ist MS berechtigt, auf Kosten des Lieferanten, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen. Die Verjährung für Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware. Sie beträgt bei der Lieferung von Waren drei Jahre. Werden Waren geliefert, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für eine Bauwerk verwendet werden, beträgt die Verjährung fünf Jahre.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wird MTJ im Falle des Wiederverkaufs der gelieferten Ware an Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware auf Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant MTJ von jedem ihm hier durch entstehenden Schaden frei. Unserem Kunden wird eine Gewährleistung nach VOB und für die Dauer von 1 Jahr ab der Auslieferung gewährt, die alle Mängel umfasst, deren Ursache Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion liegen. Nicht gewährleistet wird für natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung mutwillige Beschädigung usw. Eine Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn uns die Mängel unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich mitgeteilt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu Prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Beanstandungen steht uns nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Dem Käufer steht das recht zur Wandlung oder Minderung solange nicht zu, wie wir unserer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommen und die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen ist. Die Beweislast für ein Fehlschlagen der Nachbesserung trägt der Kunde. Schutzrechte Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird MTJ von einem Dritten in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, MTJ auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die MTJ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss. Der L/K ist verpflichtet, alle ihm vom der „Metalltechnik Janssen GmbH“ im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der „Metalltechnik Janssen GmbH“ offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrags fort.

 

Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist der Sitz von MTJ Nordenham

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des Un-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder der Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmungen durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Regelungszweck entspricht.

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